Die Versammlung als oberste Instanz

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Wenn jemand so selbstgerecht und voller Eigenwillen ist, dass er weder auf die wohlwollende Initiative dessen hört, gegen den er gesündigt hat, noch auf ein oder zwei weitere Personen, die er mitgenommen hat, soll seine Sünde auf das Gewissen der Versammlung (Gemeinde) gelegt werden. Damit bleibt die Sache zwar nicht mehr verborgen, aber wenn seine öffentliche Brandmarkung weiterhilft, um ihn von seinem falschen Weg abzubringen, ist am Ende doch noch ein gesegnetes Ziel erreicht worden. Hier wird nicht weiter erklärt, ob die örtliche Versammlung zwei oder drei Brüder als Abgesandte (und nicht mehr als aus persönlicher Liebe und Antrieb kommend) zu jemandem schicken soll oder ob ein Bruder im Namen der Versammlung direkt eine öffentliche Überführung vornimmt. Jedenfalls muss, wenn jemand auch nicht auf zwei oder drei Brüder hört, die örtliche Versammlung eingeschaltet werden.

Für uns ist, nachdem es die Versammlung schon 2.000 Jahre auf der Erde zusammen mit den neutestamentlichen Belehrungen gibt, dieses Vorgehen nicht neu. Wir müssen aber bedenken, dass die Jünger erst zum zweiten Mal etwas von der „Versammlung“ hörten. In Kapitel 16 hatte der Herr seine Versammlung eingeführt und von dieser in ihrem ewigen und universellen Charakter gesprochen. Jetzt – ganz unvermittelt – kommt Er auf diese Versammlung zurück. Es geht wirklich um die Versammlung und nicht, wie manche meinen, um die Synagoge. Natürlich gab es damals noch nicht diese Versammlung, denn sie konnte erst nach vollbrachtem Erlösungswerk, der Auferstehung und Himmelfahrt des Herrn sowie der Sendung des Geistes Gottes auf die Erde entstehen. Sie besteht seit Pfingsten (Apg 2) aus all denen, die das Erlösungswerk des Herrn Jesus für sich persönlich in Anspruch genommen haben. Diese Wahrheit erläutert der Herr weder in Matthäus 16 noch in unserem Kapitel, sondern überlässt es dem Apostel Paulus, uns darüber zu belehren.

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