Wenn nur ein Zeuge vorhanden ist

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Frage:

An mehreren Stellen im Alten und Neuen Testament wird darauf hingewiesen, dass es mindestens zweier Zeugen bedarf, um eine Sache zu bestätigen. Dabei geht es insbesondere um das Ausführen von Gericht. Beispielsweise lesen wir in 4. Mose 35,30: „Jeder, der einen Menschen erschlägt: Auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen [antworten], dass er sterbe." In 5. Mose 19,15 heißt es: „Ein einzelner Zeuge soll nicht gegen jemand auftreten wegen irgendeiner Ungerechtigkeit und wegen irgendeiner Sünde, bei irgendeiner Versündigung, die er begeht; auf zweier Zeugen Aussage oder auf dreier Zeugen Aussage hin soll eine Sache bestätigt werden." Auch in 5. Mose 17,6 lesen wir: „Auf die Aussage zweier Zeugen oder dreier Zeugen hin soll getötet werden, wer sterben soll; er soll nicht auf die Aussage eines einzelnen Zeugen hin getötet werden."

Was ist nun zu tun, wenn lediglich ein Zeuge vorhanden ist - zum Beispiel im Blick auf die Sünde eines Menschen, der Bruder genannt wird, wie sie in 1. Korinther 5 genannt wird.

Antwort:

Zwei oder drei Zeugen müssen bestätigen

Gott hat den wichtigen Grundsatz festgelegt, dass aus zweier oder dreier Zeugen Mund eine Sache bestätigt werden soll (2. Kor 13,1; 5. Mo 19,15). Zu groß ist die Gefahr, der viele Christen in den vergangenen Jahrhunderten erlegen sind, dass man durch die Aussage einer einzigen Person Negatives über einen Bruder oder eine Schwester verbreitet. Auf das Zeugnis einer einzelnen Person hin, die als einziger Zeuge eine Sache aus erster Hand bezeugen kann, darf eine Beurteilung nicht vorgenommen werden, erst recht nicht durch eine örtliche Versammlung (im Sinn von 1. Kor 5,13).

Besonderen Schutz haben Älteste - also Brüder, die heute einen Ältestendienst in einer örtlichen Versammlung (Gemeinde) tun. Sie stehen durch die ihnen übertragene moralische Autorität besonders leicht in der Kritik. Für sie gilt ausdrücklich, dass man eine Klage nicht einmal annehmen kann, es sei denn, dass zwei oder drei Zeugen vorhanden sind (1. Tim 5,19).

Wenn es nur einen Zeugen gibt: Bsp. Matthäus 18

Was aber ist zu tun, wenn es nur einen Zeugen gibt, zum Beispiel im Blick auf die Hurerei (Unzucht) einer als gläubig bekannten Person? Hier weist Matthäus 18,15 den Weg, wo es zwar nicht um das Thema Hurerei geht, wir aber ein Gott gemäßes Vorgehen bei nur einem Zeugen finden. Offenbar hat ein einzelner Bruder gegen einen einzelnen anderen gesündigt. Gehen wir nun im Folgenden davon aus, dass es für diese Sünde keinen direkten anderen Zeugen gibt. Der Bruder ist nun aufgefordert, zu dem anderen hinzugehen, um ihn zu gewinnen, also zu einem Bekenntnis zu bewegen. 1

Wenn der sündigende Bruder nicht hört, soll man einen oder zwei Brüder mitnehmen, damit aus zweier oder dreier Zeugen Mund die Sache bestätigt wird. Noch immer gibt es nur einen direkten Zeugen. Aber die Sache ist für andere offenbar so deutlich und überzeugend, dass auch sie, obwohl sie keine Augenzeugen waren, den Bruder zu gewinnen suchen.

Wenn der sündigende Bruder aber auch nicht auf sie und nicht einmal auf die Versammlung hört, ist er für den Bruder, gegen den er gesündigt hat, wie ein Heide und Sünder. Wer sich in seiner Gesinnung so als Böser offenbart hat, wird dann nach 1. Korinther 5,13 auch aus der praktischen Gemeinschaft der Versammlung ausgeschlossen werden müssen (vgl. Mt 18,18).

Noch immer gibt es nur einen direkten Zeugen. Aber die Dinge sind für die Geschwister und die örtliche Versammlung so deutlich und klar, dass sie vor Gott den Auftrag und die Verpflichtung haben zu handeln.

Zeuge und Tatsachen/Indizien

Das wird auch im Alten Testament bestätigt. Im Anschluss an das oben erwähnte Zitat aus 5. Mose 19,15 folgt ein ergänzendes Gesetz. Es kann vorkommen, dass zwei Männer Streit haben und einer davon eine Zeugenaussage gegen den anderen macht, so dass Wort gegen Wort steht. Sollte die Gemeinde in Israel dann sagen: Wir haben nur einen Zeugen, wir können uns der Sache nicht annehmen? Nein, sie mussten „genau nachforschen" (5. Mo 19,18; 13,15). Die Sache musste vor die Priester und Richter gebracht werden. Neutestamentlich gesprochen muss die Angelegenheit also vor die örtliche Versammlung gebracht werden und genau untersucht werden. Falls tatsächlich eine Sünde vorliegt und diese nachweislich von der betreffenden Person begangen worden ist, muss die Versammlung dann im Namen des Herrn handeln.

Ein genaues Lesen von 5. Mose 17,6 zeigt auch, dass es nicht darum geht, immer über mehrere Zeugen verfügen zu müssen, um handeln zu können. Entscheidend ist, dass nicht allein auf die Aussage einer einzelnen Person gehandelt wird. Wenn nur ein Zeuge vorhanden ist und keine weiteren Indizien vorliegen, ist eine Versammlung handlungsunfähig. Wenn dagegen über den Zeugen hinaus noch Tatsachen und Indizien existieren, welche die eine Zeugenaussage bestätigen, wird das Urteil „nicht auf die Aussage eines einzelnen Zeugen hin" vollstreckt, sondern auf eine Zeugenaussage zuzüglich weiterer Indizien, die zusammen ein ausreichend bezeugtes Urteil bewirken.

Beispiel der auf dem Feld vergewaltigten Frau und des Diebes

Auch der Fall einer auf dem Feld vergewaltigten Frau (5. Mo 22,25 ff.) zeigt, dass es nicht darum geht, in jedem Fall zwei Zeugen vorweisen zu können (gleiches gilt übrigens für den Dieb, den nicht einmal irgendjemand gesehen hat, in dessen Hand man aber das Diebesgut findet). Entscheidend ist, dass man nicht allein auf die Aussage einer Person handelt, sondern dass man sich auf einen klaren Beweis der Sünde beziehen kann.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann man somit sagen: Der biblische Grundsatz bleibt bestehen, dass Gott mindestens zwei Zeugen für eine Sache als notwendig nennt. Wenn nur ein Zeuge vorhanden ist, bedeutet das nicht, dass eine örtliche Versammlung handlungsunfähig ist. Sie muss dann aber solange warten, bis ausreichend Tatsachen und Indizien vorhanden sind, um ein klares, begründetes und eindeutiges Urteil zu fällen. In jedem Fall muss die Versammlung einer solchen Zeugenaussage nachgehen, die ihr zu Ohren kommt, selbst wenn nur ein Gerücht oder ein Zeuge sie darauf aufmerksam macht.


Fußnoten

  • 1 Dass es sich hierbei nicht um eine Sünde bzw. einen sündigen Zustand im Sinn von 1. Korinther 5 handeln kann, macht die in Matthäus 18 gezogene Konsequenz klar. Denn jemand, der Hurerei etc. treibt, muss ausgeschlossen werden. Jemand dagegen, der die in Matthäus 18 genannte Sünde gegen seinen Bruder begangen hat, muss nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, dass er seine Sünde nicht einsieht und bekennt.
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